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News

Barrierefreiheit von Websites, -shops bis hin zu Apps! EU Richtlinie

Scheinbar hat der grundlegende Wunsch nach Zugänglichkeit von öffentlichen und auch privaten Websites für alle und auch für jene mit Behinderung keine Reaktion erzeugt. Deshalb hat das zu einer Richtlinie geführt, welche zwar im ersten Schritt nur öffentliche Institutionen, wie Gemeinden, usw. betrifft und das mit folgenden Fristen:

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in ihre nationalen Gesetze ist am 23.09.2018 abgelaufen.

Sie haben bis 23.09.2019, die Bestimmungen auf neue Websites anzuwenden, 23.09.2020 sie auf bestehende Websites anzuwenden und sie 23.06.2021, sie auf die mobilen Anwendungen der öffentlichen Hand anzuwenden.

Das kann und ist aber auch durchaus relevat für private Homepages, weil hier einige gesetzlich vorgeschriebene Regelungen, sei es die DSGVO oder andere auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sein muß. Sollte das nicht möglich sein, kann es durchaus zu Klagen vor Gerichten kommen, welche sich dann wiederum an der entsrechenden Richtlinie orientieren.

Sprechen Sie mit uns und vereinbaren Sie ein entsprechendes Beratungsgespräch.

Checkliste für barrierefreie Websites

Es gibt keine verbindlichen Standards oder Regelungen darüber, was Websites erfüllen müssen. Eine Website hat dem Stand der Technik, unter Einsatz der bestmöglichen Methodik, zu entsprechen und dabei ein barrierefreies Design aufzuweisen. 100% Barrierefreiheit gibt es auch im Internet nicht, da unterschiedliche Formen der Beeinträchtigung existieren. Eine konkrete und allgemein gültige Musterlösung, wie die Darstellung von Inhalten zu erfolgen hat, gibt es daher nicht. Vielmehr ist im Einzelfall die Umsetzbarkeit der Techniken zur Sicherstellung der entsprechenden Grundsätze bzw. Richtlinien zu prüfen:

  • Für jeden Nicht-Text-Inhalt sind Text-Alternativen bereitzustellen, so dass er in eine andere von Menschen erforderliche Form (Großschrift, Braille, Sprache, Symbole, einfachere Sprache) geändert werden kann
  • Für zeitgesteuerte Medien (Audio- und Videodateien) sind Alternativen bereitzustellen
  • Inhalte sind so zu gestalten, dass diese auf verschiedene Weise ohne Verlust an Information oder Struktur (wie einfacheres Layout) präsentiert werden können
  • Erleichtertes sehen und hören der Inhalte, einschließlich des Vorder- und Hintergrunds, für die Nutzer soll ermöglicht werden
  • Das Ausführen aller Funktionalitäten per Tastatur ist sicherzustellen
  • Nutzer sollen ausreichend Zeit haben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden
  • Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden
  • Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen beim Auffinden von Inhalten sind bereitzustellen
  • Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten
  • Websites sind so zu gestalten, dass Darstellung und Funktionsweise voraussagbar sind
  • Zur Vermeidung und Korrektur von Fehlern sind unterstützende Funktionen bereitzustellen
  • Die Kompatibilität mit Benutzeragenten einschließlich assistierender Technologien ist sicherzustellen

Beim Erstellen wie Prüfen von Websites empfiehlt es sich, die Betroffenheit von Menschen mit Behinderungen miteinzubeziehen – sich in deren Lage versetzen, wo entstehen Barrieren. In der Praxis wird empfohlen, die Homepage von Personen mit Behinderungen testen zu lassen. Hilfestellung in der Praxis leisten diesbezüglich auch die Behindertenverbände.

13. Juni 2019/von Reinhard Kobler
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