Allgemein

Unternehmen haben Angst vor Veränderung, Kontrollverlust und Versagen! Das sind einige der meisten Hemmnisse, welche im Bezug auf die Weiterentwicklung und der Umsetzung der digitalen Transformation vorhanden sind.

Deshalb finden wir es besonders wichtig, dass Unternehmen ein „parallel Universum“ schaffen, welches sich einfach und ergänzend in bestehende Strukturen einfügen lässt und die Möglichkeiten entsprechend erweitert. Wir haben erkannt, dass es bei EPU und KMU den größten Bedarf daran gibt. Deshalb haben wireine Lösung gefunden, nicht nur für die digitale Transformation, sondern auch für die Unternehmens Transformation.

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Zusammen arbeiten ohne Email, ist eine grundlegende und wichtige Entscheidung im Unternehmen. Neben den vielen Vorteilen, welche diese Art der Zusammenarbeit bietet ist es ein erster Schritt im Bezug auf die digitale Transformation.

Neben dem „Umweltschutz“ Faktor, welcher heute ein wichtiger Unternehmen interner Schritt ist und auch nach außen transportiert werden muss, bringt es neue dynamische Möglichkeiten in der Arbeitsweise. Diese können sein:

  • Chat
  • gemeinsamer Terminkalender
  • Intranet Funktionalität
  • sicherheitstechnische Aspekte
  • und vieles mehr.

Die Kommunikation nach innen und nach außen ist eines der wichtigsten Elemente und auch der Bezug zur internen Umsetzung wird im Rahmen unserer Betreuung besonders hervorgehoben.

Wir helfen den Mitarbeitern in Ihrem Unternehmen dabei, in wenigen einfachen Schritten, unternehmensinterne Prozesse umzusetzen, oder grundlegend neu aufzubereiten.

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Wir sind für unsere Kunden unterwegs und informieren uns vor Ort bei den TOP Anwälten in Wien über die neuersten Erkenntnisse.

Morgen gibt es Neuigkeiten zu folgenden Themen, welche wir natürlich speziell für unsere Kunden aufbereiten und was das allerwichtigste ist in die PRAXIS übersetzen werden.

Dazu zählt unter anderem dass wir in naher Zukunft ein Hinweisgebersystem, welches wir entweder für unsere Kunden betreiben, oder als SAS Modell anbieten werden.

Unser Team beinhaltet:

– Rechtsanwälte

– Mediatoren

– speziell geschulte Mitarbeiter für den Betrieb des Hinweisgeber Systems.

– Usw.

Weitere Themen sind:

  • Bestehenden Rechtslage und Überblick zur neuen Whistleblower-Richtlinie
  • Whistleblowing im Arbeitsrecht: was bedeutet das für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat?
  • Arbeitsrechtlicher Schutz von Hinweisgebern
  • Whistleblowing und Datenschutz nach DSGVO
  • Whistleblower-Schutz vs. Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach der UWG-Novelle 2018?

Buchen Sie jetzt einen Beratungstermin, damit wir Sie ehestmöglich beraten können und im Rahmen unseres Programm SAFE.WIEN Ihnen unsere Dienstleistungen unterbreiten können.

Mit uns starten Sie in eine neue Zeit! Wir setzen uns für die Umwelt ein, deshalb unterstützen wir ein arbeiten ohne Email.

Von dem abgesehen, entspricht es schon lange nicht mehr dem Spirit der Zeit. Auch die Möglichkeiten sind beim Versand von Emails viel zu klein. Es gibt auch keinen Grund mehr, Daten von der einen Hälfte der Erde auf die andere zu senden und wieder zurück.

Nur eines hält uns davon ab, an der alten Gewohnheit loszulassen, welche bereits ca. 30 Jahr alt ist. Die Angst vor Veränderung!

Deshalb begleiten wir Sie und Ihre Mitarbeiter auf dem Weg zur Transformation. Wir wollen Emails nicht abschaffen, Sie erfüllen im kleinen Umfang Ihren Zweck für die Kontaktaufnahme.

Alles weitere führen wir „datenschutzrechtlich abgesichert“ in einen neuem Rahmen zusammen. Wir freuen uns auf ein gemeinsames Projekt mit Ihnen und natürlich auch mit Ihren Geschäftspartnern.

P8_TA-PROV(2019)0366

Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von

Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218 – C8-0159/2018 –

2018/0106(COD))

Überzogen, oder auch nicht. Was sind die positiven Aspekte, welche diese Richtlinie in sich birgt und wie lassen sich diese mit einem Mehrwert umsetzen.

Ich bin der Meinung, es ist eine (Unternehmens)Philosophie, welche sich im Unternehmen wiederspiegeln sollte, welche besagt, dass es immer unterschiedlich geartete Probleme im Unternehmen, sei es mit Mitarbeitern, Lieferanten, Geschäftspartnern und Kunden geben wird, weil es entweder an der unvollständigen Kommunikation, der anderen Wahrnehmung oder was auch immer liegen mag, dass Missverständnisse entstehen.

Diese zu Erkennen und die gewonnene Erkenntnis entsprechend zu verwerten ist die Herausforderung. Deshalb wird, oder ist es für das Unternehmen eine Möglichkeit, in Verbindung mit einem externen Unternehmen, eines wie wir, zusammenzuarbeiten und eine Aussprache, bzw. Problemlösung zu finden.

Sehr oft sind die Fronten sehr verhärtet und die „Betroffenen“ wollen nicht mehr mit dem Unternehmen, bzw. mit einer internen eingerichteten Abteilung sprechen, weil Sie sich unverstanden fühlen und somit auch keinen Sinn darin sehen, dass Sie sich nochmals, weil z.B.: bereits mehrmals erfolglos mit dem Unternehmen austauschen. Das betrifft kleine und große Unternehmen gleichermaßen.

Dann wird in der Eile sehr oft der Unmut mit dritten geteilt und wir wissen alle sehr genau, was am Ende der „STILLEN“ Post herauskommt. Meistens noch der Unmut von ein paar anderen Themen, worüber sich der Betroffene ärgert.

Wir arbeiten mit den Betroffenen einen entsprechenden Lösungsansatz aus, welcher dann am Ende mit dem entsprechenden Kunden von uns vertieft und eine Lösung ausgehandelt wird. Natürlich hat alles seinen „PREIS“. Es ist jedoch viel teurer, einen ruinierten Ruf des Unternehmens (der kann in Zeiten von social Media & Co sehr weit reichen) und/oder einen verlorenen Kunden, der nichts mehr kaufen wird zu haben.

Deshalb zeigen Sie gleich nach außen, dass Sie eine Anlaufstelle haben, weil es Ihnen wichtig ist, dass Sie zufriedene Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Lieferanten haben.

Wir schützen unsere Kunden nachhaltig und übernehmen als Ihr Compliance Beauftragter und unterstützen Sie einerseits bei Themen des Datenschutzes, sei es die DSGVO, ePrivacy Verordnung, Geschäftsgeheimnis Richtlinie und vielen mehr. Zusätzlich setzen wir bei Bedarf und im Rahmen einer entsprechenden Beauftragung alles im Rahmen der digitalen Transformation um.

P8_TA-PROV(2019)0366 – Interpretiert und in die Praxis übersetzt!

1. Die neuen Vorschriften decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, u.a. Geldwäschebekämpfung, Unternehmensbesteuerung, Datenschutz, Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie Umweltschutz. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Vorschriften auf andere Bereiche auszuweiten.

  • Hier wird sich zeigen, wie weit Österreich und Deutschland noch entsprechend nachbessern und regulieren wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie bei der Umsetzung der DSGVO bereits entsprechende Erkenntnisse gesammelt haben, was gut funktioniert und was nicht.

2. In jedem Fall bleiben Hinweisgeber auch dann geschützt, wenn sie es vorziehen, direkt externe Kanäle zu nutzen. Dieser Punkt wird seitens der Wirtschaft weiterhin kritisch gesehen, da das Unternehmen damit keinerlei Möglichkeit hat, sich wirksam gegen unberechtigte Anschuldigungen zur Wehr zu setzen.

  • Zur Wehr zu setzen und nach außen zu gehen, hat möglicherweise auch den Hintergrund, dass es intern keine geeigneten Strukturen, Mobbing oder ähnliche Themen gibt.
  • Wir sind jedoch trotzdem der Meinung, dass es, falls solche Themen schlagend werden, bereits zu spät für eine interne Klärung ist.
  • Viel besser und nachhaltiger ist hier sicherlich die Klärung mit der „MACHT“ des dritten!

3. Auf Unionsebene sind Meldungen und Offenlegungen durch Hinweisgeber eine Möglichkeit, dem Unionsrecht und der Unionspolitik Geltung zu verschaffen: Ihre
Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das
Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, sodass Transparenz und Rechenschaftspflicht gestärkt werden.

  • Das ist wirklich gut gemeint, jedoch in der Praxis haben Sie sich noch nicht wirklich viel dazu überlegt.

4. Die Whistleblower werden es schon richten.

  • Hier denke ich einmal wird versucht, dass EU interne Missstände, welche selber hervorgerufen wurden, so ganz nach dem Motto „Die Geister, welche ich rief ….„ Versuche unternommen diese auf so eine Art und Weise zu bereinigen.
  • Wir denken, dass es hier zu unkontrollierten Situationen kommen kann, weil es das, was es eigentlich sein sollte (nach unserer Interpretation), ein Tool um ein besseres Zusammenarbeiten, bzw. -leben zu ermöglichen eben nicht mehr ist.

5. Was die DSGVO nicht schafft, soll jetzt ….. Der in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerte Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber dazu beitragen können, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse gefährden können, ans Licht zu bringen.

  • In diesem Punkt bin ich sehr gespannt! Ja ich finde es auch wichtig, dass personenbezogene Daten geschützt werden und es muss auf jeden Fall eine entsprechende Zustimmungserklärung des Betroffenen dazu geben, dass seine Daten verarbeitet und vieles mehr werden. Es besteht auch immer trotzdem noch die Gefahr, dass es zu Gerichtsverfahren oder ähnlichen kommt.
  • für Anbieter zentraler digitaler Dienste (z. B. Cloud-Computing-Dienste) und für Lieferanten grundlegender Versorgungsgüter, wie Wasser, Strom und Gas, vorsieht …. Sehr interessant, dass gerade diese hier angesprochen werden!
  • und um Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union zu verhindern ….. also ich als zertifizierter Datenschutzbeauftragter glaube nicht daran, dass dies damit verhindert wird, lasse mich jedoch immer wieder etwas Besseren belehren!
  • für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind ….. das finde ich auch durchaus spannend, dass jetzt auch das Funktionieren des Marktes von den Hinweisgebern abhängen soll!

6. Zudem ist der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss.

Wo:The European Dream, bei der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

Es geht um Themen wie:

  • PROGRESSIVE PROVINZ – CHANCEN FÜR EUROPAS UNTERNEHMEN
  • ARTIFICIAL INTELLIGENCE – INNOVATIONSBESCHLEUNIGER FÜR EUROPAS UNTERNEHMEN
  • Und viele mehr

Wer ist aller mit dabei:

  • 25 Wirtschaftsdelegierte aus Europa
  • Förderungsberatung für Ihr Internationalisierungsvorhaben
  • Enterprise Europe Network Informationsstand

Treffen wir uns bei der WKÖ!

Artificial Intelligence hat das Potential Geschäftsmodelle und –abläufe grundlegend zu verändern. Innovationen werden dank AI immer schneller auf den Markt gebracht. Wie können Unternehmen dieses Potential abrufen?

https://www.wko.at/service/Veranstaltung.html?id=600daedb-7e90-4d62-a832-6b61203b1782&shorturl=wkoat_aussenwirtschaft_europatag

Für uns ist das Thema AI sehr wichtig, weil es uns in naher Zukunft und auch bereits jetzt beschäftigt. Es birgt Chancen in sich, welche es zu verwirklichen gibt. Uns sind jedoch entsprechende AI & Robotic Gesetze ein Anliegen und deshalb setzen wir uns aktiv dafür ein und sprechen mit den Menschen und Unternehmen vor Ort.

Profitieren auch Sie von unserem Know-How! und melden Sie sich für ein Informationsgespräch an. Jetzt!

Was jetzt noch fehlt und möglicherweise noch die eine oder andere Ergänzung bringt, ist die Annahme durch den Rat der europäischen Union! Jedoch findet in der Regel keine grundlegende Änderung mehr statt.

Als nächsten Schritt muss spätestens nach 2 Jahren diese Richtlinie, so wie angenommen umgesetzt werden, oder auch länderspezifisch ausgebaut werden.

Mit diesem Schritt sollen Unternehmen angehalten werden, bereits jetzt ein geregeltes Hinweisgeber-System und entsprechende Compliance Regelungen im Unternehmen zu etablieren und auszurollen. Dieses kann entweder intern, oder extern betrieben werden.

Der Verbraucherschutz soll in diesem Bezug ebenfalls gestärkt werden. Auch der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie die Sicherheit von Informationssystemen und die Datenverarbeitung grundsätzlich soll gestärkt werden. Was noch fehlt, ist die entsprechende Regelung von AI & Robotic Gesetzen, welche uns sehr wichtig sind. Deshalb empfehlen wir diese umgehend nachzureichen.

Weitere Themen, wie

– Diskriminierung

– Mobbing

und viele mehr sollen damit geregelt werden. Es ist auch abzuwarten, wie der Umstand von externen Meldungen in Verbindung zur Geschäftsgeheimnis- & KnowHow Richtlinie, welche ebenfalls vor der Annahme steht zu interpretieren sein wird. Eines ist sicher, es ist immer wichtiger, dass Unternehmen einen Compliance Manager (intern oder extern) im Unternehmen plazieren, welcher sich um diese Themen kümmert.

Es bleibt auch weiters abzuwarten, wie sich die Kombination mit Betriebsrat & Co verhalten wird. Hier wird es möglicherweise auch noch Spannungsfelder geben, wo sich möglicherweise der Betriebsrat, falls dieser besteht, bzw. gesetzlich erforderlich ist, die eine oder andere zusätzliche Zustimmung dazu holen wird.

Es wird von uns diesbezüglich empfohlen, eine EXTERNE Schlichtungsstelle, welche wir ebenfalls anbieten, einzurichten. vereinbaren Sie dazu einen entsprechenden Beratungstermin.

Wann unterliegen Hinweisgeber eigentlich dem Schutzbereich der Richtlinie:

– Wenn ein hinreichender Grund zur Annahme, oder auch nur der bloße Verdacht besteht und dieser auch der Wahrheit entspricht, dass die gemeldeten Informationen stimmen, was  sicherlich von Fall zu Fall genau geprüft werden muß und

– intern oder extern, bzw. direkt auf externen oder öffentlichen Weg Meldung erstattet wurde.

Natürlich besteht in allen Belangen eine grundlegende Dokumentationspflicht des Vorfalles und bei Notwendigkeit oder Bedarf können auch andere Institutionen, wie Gerichte, Staatsanwaltschaft hinzugezogen werden.

Möglicherweise kommt auch die „Kronzeugenregelung“ in Betracht, welche jedoch nicht aus der Whistlblower Richtlinie resultiert, sondern von Gerichten entsprechend angeordnet wird.

Auch das Thema Arbeitsrecht ist natürlich entsprechend zu betrachten. Im Öffentlichen Bereich besteht eine Meldepflicht für Beamte und für Vertragsbedienstete. Bei privaten Arbeitnehmern besteht zumindest der Schutz vor ungerechtfertigten Benachteiligungen. (Kündigung & Diskriminierung) sind hier ein Thema.

ACHTUNG: Es gilt eine UMGEKEHRTE BEWEISPFLICHT!!

Es ist sehr wichtig, daß entsprechend geschultes Personal eingesetzt ist, weil hier sehr wichtige Arbeitsabläufe einzuhalten sind.

  • Die Verpflichtung von Folgemaßnahmen und diese sind nicht so einfach umzusetzen.
  • Vertrauliche Nachforschungen bis hin zum Lokalaugenschein
  • Dokumentation durch Bild, Video, Ton und Dokumente
  • Nachvollziehbare Beweise
  • Schadenersatz (Bewertung)
  • Unmittelbare und längerfristige Schutzmaßnahmen
  • und vieles mehr.

Es müssen auch der Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen informiert werden und Ihm eine Eingangsbestätigung zugestellt werden. Weiters muß Ihm nachweislich innerhalb von 3 Monaten der Stand der Untersuchung mitgeteilt werden.

Natürlich nicht zu vergessen muss im Unternehmen vorab ein Compliance Prozeß definiert werden, welcher besagt:

  • Wie wird mit Vorfällen umgegangen
  • Wie geht die Organisation damit um
  • Welche Auswirkungen hat es auf die Öffentlichkeitsarbeit
  • und vieles mehr.

Der Hinweisgeber muß weiters:

  • Vor Haftung geschützt werden, welche daraus resultieren
  • Schutz vor Repressalien
  • Bewahrung vor Benachteiligungen
  • und vieles mehr.

Eine entsprechende Ausbildung und fortlaufende Schulung der Mitarbeiter, welcher die Compliance Abteilung hat. Schulung an den Hinweisgeber Systemen und vieles mehr.

DSGVO:

Es ist für den Einsatz eines Hinweisgeber-Systems eine Datenschutz Folgeabschätzung zu machen. Weiters muß entsprechend im Verfahrensverzeichnis ein entsprechender Eintrag vorhanden sein. Es ist auch unerläßlich, daß bei der externen Vergabe ein entsprechender Auftragsdatenverarbeitungsvertrag unterfertigt wird. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, wenn Auskunft im Rahmen der DSGVO von der Behörde und/oder Gerichten verlangt wird.

Nicht zu vergessen ist auch die gesetzliche Verpflichtung, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter über das System und dem damit verbundenen Schutz von Hinweisgebern informieren muß!

Es ist auch die Verbindung von Hinweisgebern und dem UWG zu prüfen!

P8_TA-PROV(2019)0398
Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (COM(2018)0238 – C8-0165/2018 – 2018/0112(COD))

LINK zur Verordnung: http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0398_DE.html#title2

Die Grundaussage lässt sich so zusammenfassen:

Diese Verordnung trägt zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes bei, indem sie weitgehend mehr Transparenz und Fairness in den Beziehungen „Plattformen zum Geschäft“ (P2B) fördert. Zu den wichtigsten Verbesserungen gehören die Gewährleistung des Marktzugangs und letztlich die Auswahl der Verbraucher und das Wohlergehen der Verbraucher in der Plattformwirtschaft, die Vermeidung von Missbrauch und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure sowie die beste Nutzung von Vermittlungsmechanismen, um die Effektivität und Transparenz dieser Prozesse.

Online-Vermittlungsdienste, wie z. B. E-Commerce-Marktplätze (z.B. Amazon, eBay) und Suchmaschinen (z.B. Google Search), müssen eine Reihe von Maßnahmen umsetzen, um sicherzustellen, dass ihre vertraglichen Beziehungen zu Unternehmen (z.B. Online-Händler, Hotels) Und Restaurants Unternehmen, App-Entwickler) sind transparent, im Rahmen der ersten EU-Gesetzgebung, die sich speziell mit den Beziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen befasst. Eines der Ziele besteht darin, unlautere Praktiken im digitalen Binnenmarkt zu stoppen.

Das nationale Verbot von „Bestpreisklauseln“ bleibt dabei unberührt.

Was bedeutet das:

Dies bedeutet, dass Betriebe weiterhin Waren und Dienstleistungen im Online-Geschäft auf ihren Web-Auftritten zu gleichen oder besseren Preisen anbieten dürfen als über ihre großen Vertragspartner, die Online-Buchungsplattformen.

Sie bringt Transparenzvorschriften in Bezug auf die Geschäftsbedingungen der Plattformen, Rankings und Datenzugang sowie ein Beschwerdemanagementsystem und eine Klagemöglichkeit von Wirtschaftsverbänden.

Wir unterstützen Sie sehr gerne dabei. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin.

Mit dieser Verordnung soll eine Rechtssicherheit geschaffen werden, welche im speziellen den Verbraucherschutz stärken sollen. Es ist davon auszugehen, daß wiederum einiege ONLINE-DIENSTE, wie z.B. Webshops vom Markt verschwinden werden, was auch KEINE Lösung ist. Deshalb schaffen wir Instrumente, welche speziell Unternehmen, welche ONLINE-DIENSTE betreiben eine Rechtssicherheit geben und einen sicheren Betrieb gewährleisten.

Deshalb ist es unserer Meinung nach immer wichtiger, die Online-Plattformen, im Funktionsumfang einerseits und im Vertrauen darin weiter zu stärken. Deshalb bieten wir unseren Kunden auch die Möglichkeit an, daß wir als unabhängige Datenschutzagentur und als freier Sachverständiger für Datenschutz & digitale Transformation auftreten.